Vereinsstatuten
- Artikel 1 : Name und Sitz
- Artikel 2 : Ziel und Zweck
- Artikel 3 : Mittel
- Artikel 4 : Beitragsentlastung
- Artikel 5 : Organisation
- Artikel 6 : die Mitgliederversammlung
- Artikel 7 : der Vorstand
- Artikel 8 : die Revisionsstelle
- Artikel 9 : Mitgliedschaft
- Artikel 10 : Erlöschen der Mitgliedschaft
- Artikel 11 : Austritt
- Artikel 12 : Ausschluss
- Artikel 13 : Haftung
- Artikel 14 : Zeichnungsberechtigung
- Artikel 15 : Auflösung des Vereins
- Artikel 16 : Inkrafttreten
Artikel 1 : Name und Sitz
Unter dem Namen Gilde der Nacht besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
Artikel 2 : Ziel und Zweck
- Der Verein fördert das Spielhobby in und um Luzern.
- Die aktive Tätigkeit besteht in der Planung und Durchführung von eigenen Veranstaltungen und Veranstaltungs-Kooperationen.
- Der Verein pflegt zusätzlich geselliges Zusammensein und Besuche anderer Veranstaltungen.
Artikel 3 : Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge für Mitglieder betragen maximal CHF 50.– pro Jahr.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 4 : Beitragsentlastung
Jedes Mitglied kann einen schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen mit der Bitte um Beitragsentlastung. Darin muss der Grund oder die Gründe aufgeführt werden, weshalb der Antrag gestellt wurde.
Der Vorstand wird den Antrag prüfen und innerhalb von einem Monat über eine Beitragsminderung oder komplette Befreiung des Jahresbeitrages bestimmen, sofern einstimmig.
Mögliche Gründe für eine Beitragsentlastung können sein, jedoch nicht abschliessend: Studium, Lohnausfall, finanzielle Engpässe.
Ausserdem kann sich der Vorstand, sofern einstimmig, entscheiden, Beiträge zu mindern für neue Mitglieder, die im Laufe des Vereinsjahres eintreten. Beispiel: Nur halben Jahresbeitrag im letzten Halbjahr des Vereinsjahres.
Artikel 5 : Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Revisionsstelle
Artikel 6 : die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung und wird durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich üblicherweise in der ersten Jahreshälfte statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 5 Tage zuvor schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Nimmt den Jahresbericht des Vorstands zur Kenntnis
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte (sofern innert Frist dem Vorstand vorgetragen)
- Änderung der Statuten
- Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll abzufassen.
Artikel 7 : der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Gildenmeister (Präsident und Repräsetant)
- Schatzmeister (Kassier und Finanzen)
- Chronist (Aktuar, Administration und Korrespondenz)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
Artikel 8 : die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 9 : Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Artikel 10 : Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
Artikel 11 : Austritt
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Artikel 12 : Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit wegen Verletzung der Statuten und Verstösse gegen die Ziele des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.
Artikel 13 : Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 14 : Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Artikel 15 : Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Nehmen weniger als 1/2 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 der Mitglieder anwesend sind.
Artikel 16 : Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 14. Dezember 2020 angenommen und sind an diesem Datum in Kraft getreten.